Was kann passieren, wenn ich mein steckbares Solar-Gerät nicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anmelde?

Sollte die Bundesnetzagentur einspeisende steckbare Solar-Geräte als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Solar-Gerät in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.) Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das steckbare Solar-Gerät anmelden: Marktstammdatenregister (Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister ist allerdings wegen technischer Verzögerungen frühestens ab dem 4. Dezember 2018 möglich. Bis dahin gilt die Anmeldungspflicht im PV-Melderegister fort).