Müssen steckbare Solar-Geräte bei dem eigenen Netzbetreiber angemeldet/abgestimmt werden?

DE:

  • Steckdosen-Solarmodule, die in das öffentliche Netz einspeisen, müssen mit dem Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abgestimmt werden. Eigenanlagen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. (NAV)  Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob ein Steckdosen-Solarmodul eine Eigenanlage ist.
  • Für die Abstimmung/Mitteilung bestehen bisher keine allgemeingültigen Vorgaben. Alle Netzbetreiber müssen ab 27.04.2019 die Mitteilung durch das Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105 :2018-11 akzeptieren. Einige Netzbetreiber akzeptieren ein vereinfachtes Meldeverfahren.
  • Die Abstimmung/Mitteilung ist gebührenfrei. Sollte bei Netzeinspeisung ein Zählertausch nötig sein, kann der Messstellenbetreiber Gebühren erheben.
  • Die Abstimmung/Mitteilung ist vom Anschlussnehmer oder -nutzer oder bevollmächtigten Personen durchzuführen.
  • Bei rückwärts laufenden Stromzählern kann ein Verstoß gegen die Abstimmungs- oder Mitteilungspflicht den Netzbetreiber zur Anschlussunterbrechung berechtigen.

AT: In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte.

Hintergrund:

Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.

Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen (um eine Verfälschung der Messung zu verhindern).

Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betroffene Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falschen und größtenteils veralteten) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!

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