Fragen und Antworten zu steckbaren Solar-Geräten

Auch nach der Normänderung der VDE 0100-551-1 versuchen noch immer einige Netzbetreiber, ihre Kunden mit falschen und veralten Aussagen vom Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes abzuhalten. Daraus ergeben sich viele Fragen, die täglich an die DGS herangetragen werden. Die DGS-Arbeitsgruppe PVplug hat daraus diese FAQ zusammen gestellt:

Die Basics

so einfach wie möglich zum Solar-Gerät…

Aktueller Hinweis:

Diese FAQ-Liste befindet sich derzeit in Überarbeitung. Einige inhaltliche Aspekte sind inzwischen nicht mehr aktuell.
Bitte besuchen Sie die Seite gerne ab ca. Mitte/Ende August nochmals, bis dahin wird die Aktualisierung voraussichtlich eingepflegt sein.

Woran erkenne ich ein sicheres Solar-Gerät?

Der Hersteller garantiert die Einhaltung des DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001. Sie erkennen das z.B. daran:

  • am Stecker ist der maximale AC-Strom des Gerätes in Ampere angegeben
  • das Solargerät ist mit dem DGS-Siegel für sichere Stromerzeugungsgeräte gekennzeichnet:

Wie schließe ich mein Solar-Gerät rechtssicher an?

Verhindern Sie, dass sich Ihr Stromzähler rückwärts dreht. Am einfachsten geht das mit folgendem Prozess:

zu ① siehe: Wie kann ich abschätzen ob es zu Netzrückspeisungen kommt?
zu ② siehe: Woran erkenne ich ob mein Zähler eine Rücklaufsperre hat?
zu ③ siehe: Mein Netzbetreiber verlangt eine Gebühr für einen Zählertausch und besteht auf einen Zähler mit Rücklaufsperre oder Zwei-Richtungszähler & Wie erhalte ich einen Zähler mit Rücklaufsperre?

Verständlich gemacht

das Wichtigste allgemein verständlich ausgedrückt (dgs.de/service/faq)

Detail’s und Hintergründe

Expertenwissen transparent gemacht…

Recht

Ist die individuelle Stromerzeugung mit einem steckbaren Solar-Gerät legal?

Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Dies wurde bereits 2015 vom BMWi bestätigt.

Hintergrund:

Mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 entspricht der Anschluss eines steckbaren Solar-Gerätes durch den Laien in Endstromkreisen zweifelsfrei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Durch die Praxiserfahrungen von über 200.000 steckbaren Solar-Geräten ist auch der Anschluss mit Schuko-Stecker mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) in Einklang zu bringen, wenn das verwendete Solar-Gerät technisch den geforderten Sicherheitsstandard geräteseits sicherstellt (bspw. durch einen entsprechenden Wechselrichter).
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Handelt es sich bei einem steckbaren Solar-Gerät um eine EEG-Anlage?

Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Bei steckbaren Solar-Geräten (unter 10 kW) die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, findet das EEG keine Anwendung.

Steckbare Solar-Geräten die in das öffentliche Netz einspeisen, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich des EEG fallen. Solange aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll, stellt das EEG auch keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die ordnungsrechtlich sanktioniert oder behördlich durchgesetzt werden könnten. Die (Nicht-)Einhaltung technischer Vorgaben aus dem EEG wird ausschließlich vergütungsrechtlich sanktioniert.

Kann ich EEG-Einspeisevergütung für mein steckbares Solar-Gerät erhalten?

Ja, wenn das Solar-Gerät in das öffentliche Netz einspeist kann die Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen werden. Dafür müsste die Menge des eingespeisten Stroms per Zähler erfasst werden. Gleichzeitig müssen auch verschiedene Meldepflichten erfüllt werden. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.)

Achtung:

Die EEG-Einspeisevergütung wird von den Netzbetreibern ausgezahlt. Bei der Beantragung ist mit einem Rechtsstreit zu rechnen, der in keinem Verhältnis mit der EEG-Einspeisevergütung steht.

Muss ich für den Betrieb meines steckbaren Solar-Geräts ein Gewerbe anmelden?

Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z.B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromgestehungskosten des PV-Systems liegt.)

Sollte ich warten bis die Normung von steckbaren Solar-Geräten abgeschlossen ist?

Rechtliches Nein, Normen sind Empfehlungen für Hersteller, deren Einhaltung für Unternehmer im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Wenn Sie ein steckbares Solar-Gerät kaufen, hat die laufende Normung dieser Geräteklasse keine Auswirkungen für Sie.

Finanzielles Nein, es sei denn, ihr Bänker kann Ihnen eine Geldanlage mit 7 % effektivem Jahreszins anbieten.

Ökologisches Nein, jedes 250 Watt Solar-Gerät ersetzt jedes Jahr die Verstromung von ca. 250 Kg Braunkohle und leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz und der Luftqualität.

Ökonomisches Nein, je schneller der Markt wächst, umso attraktiver wird er für große Marktteilnehmer, was wiederum die Energiewende beschleunigt.

Politisches Nein, jede Kilowattstunde die Sie lokal erzeugen, vermindert den Gewinn der Energiekonzerne und reduziert so deren Budgets für Lobbyisten.

Elektrische Sicherheit

Muss der Anschluss des Solar-Gerätes durch einen Elektro-Installateur erfolgen?

Nein, mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 ist der Anschluss durch den Laien in Endstromkreisen vorgesehen.

Muss die vorhandene Elektroinstallation vor dem Anschluss des Solar-Gerätes durch einen Elektro-Installateur geprüft werden?

Ja, allerdings kann in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:

  1. Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 3,5 Ampere (800 Watt, meist zwei Module mit ca. 3,4 m² Fläche) angeschlossen werden (dies basiert auf Erkenntnissen der Untersuchung des PI-Berlin).
  2. Wenn Schraubsicherungen vorhanden sind, und die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung ausgetauscht wurde.

Können steckbare Solar-Geräte bis 800 Watt in Deutschland Brände verursachen?

Um einen Schaden an der DC-Steckverbinder zu vermeiden, dürfen nur zugehörige Steckverbinder (bestehend aus Buchse/Stecker) vom gleichen Typ und gleichen Hersteller zusammengesteckt werden. Siehe auch: https://www.dke.de/de/arbeitsfelder/core-safety/normenhinweise/kompatibilitaet-von-steckverbindern.

Wenn nicht mehr als 800 Watt (ca. 3,4 m²) an einem Hausanschluss betrieben werden, reicht die Energie nicht aus, um eine normgerechte Elektroinstallation zu überlasten. Darauf basieren auch die Bagatellregelungen in Nachbarländern: In Österreich (600 W), in der Schweiz (600W/2,6A) und in Portugal (200W). Bei älteren Installationen mit Schraubsicherungen, die ihre theoretische Lebensdauer von 35 Jahren überschritten haben, empfehlen wir jedoch die Sicherung des Stromkreises mit steckbaren Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung auszutauschen und die Elektroinstallation auf eventuelle Schäden zu inspizieren.

Wie identifiziere ich die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät?

Stecken Sie ein Verbrauchsgerät (z.B. Radio oder Lampe) in die Steckdose, an der das Solar-Gerät betrieben werden soll. Schalten Sie eine Sicherung nach der anderen aus, bis das Verbrauchsgerät abschaltet. Markieren Sie die Sicherung, schalten Sie die Sicherung wieder ein und fahren Sie mit den anderen Sicherungen fort. Sollte nur eine Sicherung das Gerät abschalten, haben sie den Stromkreis identifiziert. Sollten mehrere Sicherungen den Stromkreis abschalten, ist eine davon die Hauptsicherung. Die Hauptsicherung erkennen Sie daran, dass Sie auch andere Stromkreise abschalten. Die andere Sicherung ist die Sicherung des entsprechenden Stromkreises.

Können auch in anderen Ländern steckbare Solar-Geräte bis 800 Watt ohne Risiko angeschlossen werden?

Dies variiert je nach eingesetztem Kabelquerschnitt, Absicherung, Verlegeart und Umgebungstemperatur der Länder. Die DGS Untersuchung beinhaltet alle Informationen, die für eine Untersuchung mit anderen Rahmenbedingungen nötig sind. Eine Untersuchung für andere Länder kann zudem bei der DGS beauftragt werden.

Muss ich eine Sondersteckdose für den Anschluss meines Solar-Geräts benutzen?

Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und das Solar-Gerät den DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001 einhält, ist die Nutzung zulässig.
Wenn eine neue Steckdose gesetzt werden soll, empfiehlt die DGS die Steckverbindung nach DIN VDE 0628-1 (Wieland RST20i3).

Kann ich einen elektrischen Schlag am Schuko-Stecker meines Solar-Geräts bekommen?

Nein. Wenn das steckbare Solar-Gerät dem DGS-Standard (DGS 0001:2022-11) entspricht  und an einer vorhandenen Wandsteckdose angeschlossen wird, darf eine Sekunde nach der Trennung eine Spannung von 34 V oder eine Energie von 350 mJ an den Stiften des Steckers nicht überschreiten. Wenn die steckbare Stromerzeugungseinrichtung nur einen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 ohne nachgelagerte Bauteile beinhaltet, ist diese Bedingung oft nicht ohne weiteres gewährleistet.

Ist es sicher, mehrere Module über eine Schuko-Mehrfachsteckdose anzuschließen?

Nein! Deshalb muss nach dem DGS-Standard jedes Solar-Gerät in eine festinstallierte Steckdose angeschlossen werden.

Anmeldung

Müssen steckbare Solar-Geräte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angemeldet werden?

  • Ortsfeste Steckdosen-Solarmodule müssen laut MaStRV registriert werden. Nicht ortsfeste Einheiten müssen nicht registriert werden. (FAQ der BnetzA) Es ist bisher nicht abschließend geklärt, wann ein Steckdosen-Solarmodul ortsfest ist.
  • Die Registrierung ist unter https://www.marktstammdatenregister.de vorzunehmen.
  • Die Registrierung ist gebührenfrei.
  • Die Registrierung kann vom Anlagenbetreiber oder durch vom Anlagenbetreiber bevollmächtige Personen durchgeführt werden.
  • Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und könnte ein dreistelliges Bußgeld zur Folge haben.
Derzeit ist juristisch die Frage nicht vollständig belastbar geklärt, ob es sich bei einem steckbaren Solar-Gerät um eine Einheit im Sinne des Marktstammdatenregisters handelt: Demnach dürften steckbare Solargeräte den Kriterien einer „ortsfesten Erzeugungseinheit“ im Sinne der Verordnung § 2 Nr. 4 MaStRV nicht genügen. Dieser Begriff ist in der Begründung der MaStRV zwar nicht weiter beschrieben, es dürfte aber Erzeugungseinheiten betreffen, die im Sinne einer gewissen Dauerhaftigkeit errichtet werden (Fundament, verschraubter Unterbau usw.). Die typischen Balkon- oder Terrassenmodule dürften jedenfalls dann nicht darunter fallen, wenn sie nicht dauerhaft mit einem Gebäude verschraubt sind.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Dieser FAQ Eintrag ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Was kann passieren, wenn ich mein steckbares Solar-Gerät nicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anmelde?

Sollte die Bundesnetzagentur einspeisende steckbare Solar-Geräte als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Solar-Gerät in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.) Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das steckbare Solar-Gerät anmelden: Marktstammdatenregister (Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister ist allerdings wegen technischer Verzögerungen frühestens ab dem 4. Dezember 2018 möglich. Bis dahin gilt die Anmeldungspflicht im PV-Melderegister fort).

Müssen steckbare Solar-Geräte bei dem eigenen Netzbetreiber angemeldet/abgestimmt werden?

DE:

  • Steckdosen-Solarmodule, die in das öffentliche Netz einspeisen, müssen mit dem Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abgestimmt werden. Eigenanlagen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. (NAV)  Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob ein Steckdosen-Solarmodul eine Eigenanlage ist.
  • Für die Abstimmung/Mitteilung bestehen bisher keine allgemeingültigen Vorgaben. Alle Netzbetreiber müssen ab 27.04.2019 die Mitteilung durch das Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105 :2018-11 akzeptieren. Einige Netzbetreiber akzeptieren ein vereinfachtes Meldeverfahren.
  • Die Abstimmung/Mitteilung ist gebührenfrei. Sollte bei Netzeinspeisung ein Zählertausch nötig sein, kann der Messstellenbetreiber Gebühren erheben.
  • Die Abstimmung/Mitteilung ist vom Anschlussnehmer oder -nutzer oder bevollmächtigten Personen durchzuführen.
  • Bei rückwärts laufenden Stromzählern kann ein Verstoß gegen die Abstimmungs- oder Mitteilungspflicht den Netzbetreiber zur Anschlussunterbrechung berechtigen.

AT: In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte.

Hintergrund:

Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.

Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen (um eine Verfälschung der Messung zu verhindern).

Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betroffene Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falschen und größtenteils veralteten) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!

Dieser FAQ Eintrag ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Mein Netzbeteiber fordert die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb. Was soll ich tun?

Es gibt kein Gesetz und keine Norm, die diese Forderung stützt. Empfehlung: Füllen Sie die Formulare – soweit anwendbar – selbst aus, Sie haben damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

Hintergrund:

Der Gesetzgeber fordert in § 19 Abs. 3 (NAV) eine Anmeldung, ohne dabei Vorgaben zu machen. Die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Alternativ können Sie die Anmeldung aber auch nach dem österreichischen Vorbild/Beispiel von Westnetz durchführen, indem Sie folgende Angaben übermitteln:

  • Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
  • Standort der Stromerzeugungseinrichtung
  • Techn. Daten zur Stromerzeugungseinrichtung (Leistung in Watt, Hersteller des Wechselrichters)

Was kann passieren, wenn ich mein steckbares Solar-Gerät nicht bei meinem Netzbetreiber anmelde?

Wenn der Netzbetreiber ihr Solar-Gerät bemerkt, könnten Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. Die Anmeldung kann dann nachgeholt werden.

Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, gegen das Solar-Gerät vorzugehen.

Kann mir der Netzbetreiber den Betrieb eines steckbaren Solar-Geräts verbieten?

Nein. Das ginge nur, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies aber ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden. Damit liegt die Frage, ob das Solar-Gerät fest, mit Schuko- oder nach DIN VDE 0628-2 (mit Wieland RST20i3-Stecker) angeschlossen wird, außerhalb der Zuständigkeit des Netzbetreibers. (Dies wurde bereits 2016 von der BNetzA bestätigt)

Hat der Netzbetreiber das Recht, meinen Anschluss vom Netz zu trennen?

Nein, nur wenn Ihnen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass Ihr steckbares Solar-Gerät Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4% zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ausgeschlossen. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder einen Lastgang, dessen Verbrauch höher als die Erzeugung liegt, ausgeschlossen werden.

Hintergund:

Setzt man voraus, dass eine Anmeldepflicht gem. § 19 Abs. 3 NAV besteht, kann möglicherweise die Sanktionsnorm des § 24 NAV, Unterbrechung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber, greifen.

Die Unterbrechung des Anschlusses ist immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der von § 24 NAV genannten Fallgruppen. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme allein reicht nicht aus, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es kommt also wieder auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, sowie mit Wechselrichtern, die die VDE-AR-N 4105/4100 erfüllen, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen.

Daneben ist relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt wird. Wird ein solcher Zähler verwendet, können auch aus diesem Gesichtspunkt keine Konsequenzen zu befürchten sein. Wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Kann durch einen Abgleich von Verbrauch und Erzeugung nachgewiesen werden, dass eine Rückspeisung ins Netz ausgeschlossen ist, kann ein solcher Nachweis auch ausreichen, dem Netzbetreiber zu begegnen.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Wie soll ich mit der Reaktion meines Netzbetreibers umgehen?

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.”

Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die Normänderung.

mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.


Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”

Bewertung: Der Netzbetreiber ist nicht zuständig.

mögliche Reaktion: Aussage ignorieren


Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”

Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, um Ihnen den Betrieb zu verbieten.

mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen, können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.

Was ist, wenn mein Netzbetreiber mir mit Netztrennung droht?

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen. Es handelt sich um Firmen, deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage, um diese Drohung umzusetzen.

Hintergrund:

Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz, bei max. 50% wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS, wir werden versuchen, Ihnen zu helfen. Oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z.B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich (z.B. zu Polarstern, weitere Anbieter bitte melden).

Was ist, wenn mein Netzbetreiber mich dennoch vom Netz trennt?

Melden Sie sich bei uns, wir werden versuchen, Ihnen eine Stromversorgung bereitzustellen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Netzbetreiber.

Befestigung

Kann ich ein steckbares Solar-Gerät überall montieren?

Unter energetischen/wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Solar-Gerät in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 800 Watt Gerät würde bei 50° Süd die grösste Stromkostenreduktion bringen, bei der ungünstigsten Ausrichtung (70° Nord) sinkt die Stromkostenreduktion um 30 %. (Auch bei Nordausrichtung können die Stromgestehungskosten des Solar-Geräts unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.)

Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen. Bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ist der Hersteller verpflichtet, die zulässigen Montagearten anzugeben.

Montagehöhe

Infos vom Verkaufenden: 

Verkaufende von Steckersolargeräten müssen die Standsicherheit der Montagevorrichtung des Gerätes gewährleisten. Die Montageanleitung muss folgende Angaben enthalten: 

  Die maximale Montagehöhe unter Berücksichtigung folgender Punkte:

   a) Windzone.

  b) Geländekatogerie.

  c) Montageart und Montageort.

  d) Kräfte in horizontaler und vertikaler Richtung.  

Infos für Kaufende: 

  1.Informieren Sie sich vor dem Kauf, welche Halterung sich für Ihren Montageort (bspw. Balkon,      Dach) eignet. 

  1. Besitzende und Montierende müssen überprüfen, ob die Kräfte, die durch das Steckersolargerät entstehen, vom  Montageort (bspw. Balkongelände) aufgenommen werden können. Angaben zur Statik können vom Wohnungsverwalter angefordert werden.
  2. Wir empfehlen, Steckersolargeräte mit Montagevorrichtung zu kaufen.

Überkopfverglasung

Je nach Neigung zur Vertikalen wird nach DIN18008-1 in Überkopfverglasung (Horizontalverglasung) Neigung > 10° oder Vertikalverglasung Neigung ≤ 10° unterschieden. Überkopfverglasungen müssen über Verkehrsflächen nach DIN18008-2 aus VSG (Verbundsicherheitsglas) hergestellt sein und die Resttragfähigkeit nach DIN 18008-1 nachweisen. Das gilt auch für PV-Module. Unter PV-Module, die keinen Nachweis der Resttragfähigkeit besitzen kann, eine geeignete Auffangvorrichtung montiert werden, die das Herabfallen des Moduls bzw. der Glassplitter verhindert.

Kann ich meinen Versicherungsschutz durch ein steckbares Solar-Gerät verlieren?

Nur wenn ein Gutachter feststellt, dass der Schaden ohne steckbares Solar-Gerät nicht aufgetreten wäre. Bei steckbaren Solar-Geräten nach dem DGS-Standard und Befolgen der Herstellervorgaben greift die Produkthaftung des Herstellers.

Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht

Muss der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen, wenn ich ein Balkon-Modul anbringen möchte?

Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Objekten am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.

Hintergund:

Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, letzteres ist eher unproblematisch, da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.

Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o.Ä.) gibt. Falls nicht, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Funktion

Kann Strom auch IN die Steckdose fließen?

Ja, die Spannung des Solar-Geräts ist leicht höher als die Netzspannung. Der Strom fließt immer von der hohen zur niedrigen Spannung. Dem Strom ist es egal, ob die Kontaktstelle als Stecker oder als Buchse ausgeführt ist.

Kann ich den Strom aus meinem Solar-Gerät auch auf einer anderen Phase nutzen?

Ja, es ist gesetzlich geregelt, dass alle Zähler phasensaldierend arbeiten: Erst werden die Ströme addiert und im Anschluss gezählt.

Wie entscheiden meine Haushaltsgeräte, ob Sie den Strom aus dem Netz oder dem Solar-Gerät benutzen?

Haushaltsgeräte benutzen immer zuerst den Strom des Solar-Geräts und ergänzen dann mit Netzstrom. Dies basiert auf einem physikalischen Prinzip: Vereinfacht beschrieben „drückt“ das Netz so viel Strom in die Wohnung, wie von den Haushaltsgeräten abgenommen wird. Ist bereits Strom aus lokalen Quellen vorhanden, kann das Netz einfach weniger „reindrücken“.

Was passiert, wenn das Solar-Gerät mehr Strom produziert als die Haushaltsgeräte zeitgleich benötigen?

Der Solarstrom fließt dann über den Haushaltsanschluss ins öffentliche Stromnetz.

Ist es erlaubt, Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, ohne ihn zu messen?

Ja, Stromerzeugungseinrichtungen unter 800 Watt sind nach EU Netzkodex 2016/631 und gemäß dem deutschen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende nicht signifikant. Ihr Strom muss nur gemessen werden, wenn EEG-Einspeisevergütung bezogen werden soll. (Dies wird gemäß VDE-AR-N 4105 genauso bei elektrischen Antrieben wie Fahrstühlen, die zeitweise im Generatorbetrieb laufen, gehandhabt.)

Strommessung

Wie kann ich abschätzen, ob es zu Netzrückspeisungen kommt?

Wenn Ihr Stromverbrauch immer höher ist als die Leistung des Solar-Geräts, kann es nicht zu Netzrückspeisungen kommen.

Am einfachsten lässt sich dass Anhand des Jahresstromverbrachs mit unserem Netzrückspeisungs-Rechner prüfen:

Geben Sie Ihren jährlichen Stromverbrauch in Kilowattstunden ein und wir berechnen bis zu welcher Leistung des Solar-Gerätes auf einen Zählertausch nach Referenzlastprofil H0 verzichtet werden kann.

Solar-Geräte-Leistung ohne Zählertausch: Watt(DC)

Die angegebene Leistung wurde mit 35° süd Ausrichtung berechnet. Bei Fassaden- oder Ost-West-Ausrichtung sind abweichende Leistungen ohne Netzrückspeisung möglich.

Der Netzrückspeisungs-Rechner basiert auf dem Referenzlastprofil H0, nach dem der Strombezug von Haushaltskunden abgerechnet wird:

Was passiert an meinem Stromzähler, wenn das Solar-Gerät mehr Strom produziert als die Haushaltsgeräte zeitgleich benötigen?

Je nach Zählertyp gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Zähler ohne Rücklaufsperre: der Zähler läuft rückwärts sofern die Überschussleistung die Anlaufschwelle des Zählers überschreitet (min. 80% der sogenannten Ferraris-Zähler haben keine Rücklaufsperre).
  2. Zähler mit Rücklaufsperre: der Zähler bleibt stehen (Moderne Zähler mit Rücklaufsperre haben dieses Symbol ).
  3. Zwei Richtungszähler: der Zähler zählt Strombezug und Netzeinspeisung auf separaten Konten.

Hinweis:

Smartmeter gehören zu Typ 2 oder 3.

Welcher Stromzählertyp ist für den Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes erforderlich?

Wenn das Steckbare Solar-Geräte weniger als 800 Watt leistet und die Netzrückspeisung des Solar-Gerätes geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, ist jeder Zähler geeignet.

Wenn das steckbare Solar-Gerät weniger als 800 Watt leistet und die Netzrückspeisung des Solar-Gerätes höher als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, ist ein Zähler mit Rücklaufsperre für den rechtssicheren Betrieb nötig. (Die Umrüstung auf einen Zähler mit Rücklaufsperre zieht keine laufenden Kosten nach sich.)

ACHTUNG: Für Leistungen über 800 Watt muss ein Elektriker ihre Elektroinstallation überprüfen!

Wenn das steckbare Solar-Gerät mehr als 1000 Watt leistet, ist ein Zwei-Richtungs-Zähler für den rechtssicheren Betrieb nötig. (Ein Zwei-Richtungs-Zähler kann laufende Kosten verursachen.)

ACHTUNG: Die geänderte DIN VDE 0100-551 macht es möglich, an reinen Einspeisestromkreisen bis zu 4600 Watt an einer speziellen Einspeissteckdose anzuschließen. Diese hohen Leistungen können aber nur angeschlossen werden, nachdem ein Elektriker die Leistungsreserve des Stromkreises ermittelt hat.

Woran erkenne ich, ob mein Zähler eine Rücklaufsperre hat?

Wenn Sie einen Ferraris-Zähler (alter Zähler mit Drehscheibe) haben, hat der Zähler mit min. 80% Wahrscheinlichkeit keine Rücklaufsperre. Wenn sie einen digitalen Zähler haben, hat der Zähler mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rücklaufsperre. Wenn Ihr Zähler dieses Symbol hat: hat der Zähler zweifelsfrei eine Rücklaufsperre.

Mache ich mich strafbar, falls mein Zähler keine Rücklaufsperre hat?

Dies ist ausgeschlossen, wenn die Netzrückspeisung des steckbaren Solar-Geräts unter der Messtoleranz des Stromzählers liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Netzrückspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt. Falls die Netzrückspeisung höher als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt oder ein Rücklauf des Zählers auf andere Weise erfolgt, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht. Der Rücklauf des Zählers muss also immer verhindert werden. Eine große Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung besteht allerdings nicht, da ein Nachweis des Zählerrücklaufs in der Regel nur schwer gelingen kann.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Wie erhalte ich einen Zähler mit Rücklaufsperre?

Von ihrem Messstellenbetreiber. Dieser ist in der Regel ihr Netzbetreiber. (Verweigert dieser die Umrüstung, bietet nur einen teuren Zwei-Richtungs-Zähler an oder droht ihnen gar mit Netztrennung, dann wechseln Sie einfach den Messstellenbetreiber. z.B. zu Discovergy (weitere Anbieter bitte melden). Am einfachsten ist dies durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z.B. zu Polarstern (weitere Anbieter bitte melden).

Mein Netzbetreiber verlangt eine Gebühr für einen Zählertausch und besteht auf einen Zähler mit Rücklaufsperre oder Zwei-Richtungszähler

Es steht dem Netzbetreiber (Messstellenbetreiber) frei, einen Zähler seiner Wahl zu setzen. Allerdings kann der Netzbetreiber nur unter bestimmten Bedingungen diesen Zähler in Rechnung stellen:

Wenn Sie sicher sind, dass die Netzeinspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, können Sie dem Netzbetreiber bestätigen, dass es durch den Betrieb des Solar-Geräts nicht zu Netzrückspeisungen kommt. Der Netzbetreiber kann in diesem Fall weder Zählertausch noch Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen. Sie können ggf. gestellte Rechnungen für Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. (Die Beweislast liegt beim Netzbetreiber)

ACHTUNG: Dies sollten Sie nicht leichtfertig erklären. Sollte es zum Rücklauf des Bezugszählers kommen, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht.

Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern, einen Zähler mit Rücklaufsperre einzubauen, kann der Netzbetreiber den eventuell nötigen Zählertausch in Rechnung stellen. Laufende Kosten fallen für einen Zähler mit Rücklaufsperre nicht an. Sie können eventuelle Rechnungen für die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. Wenn das Solar-Gerät unter 1000 Watt leistet, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür.

Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern, einen Zwei-Richtungszähler einzubauen, kann der Netzbetreiber den Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen.

Hintergrund:

Wie aus dem Urteil 12 C 1008/15 des Amtsgerichts Herford vom 17.05.2018 hervorgeht, sei weder die Überwachung auf Stromentnahme seitens des Netzbetreibers noch die Vorhaltung einer Einrichtung zur Messung von Bezugsstrom notwendig. Die Bilanzierungspflicht des Netzbetreibers würde nicht verletzt werden, solange er davon ausgehen könne, dass kein Strom bezogen würde, was im Falle einer als nicht strombeziehend eingestuften Anlage der Fall sei.
Erst bei Solar-Geräten über 1000 Watt gibt der deutsche Gesetzgeber dem Netzbetreiber das recht, einen Smart-Meter zu setzen. Zudem werden Solar-Geräte unter 800 Watt vom Networkcode der EU als nicht signifikant angesehen.

Version 1.4 vom 23.12.2018. Diese FAQ sind lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz. Sie wurden nach bestem Wissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen.