Mache ich mich strafbar, falls mein Zähler keine Rücklaufsperre hat?

Dies ist ausgeschlossen, wenn die Netzrückspeisung des steckbaren Solar-Geräts unter der Messtoleranz des Stromzählers liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Netzrückspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt. Falls die Netzrückspeisung höher als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt oder ein Rücklauf des Zählers auf andere Weise erfolgt, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht. Der Rücklauf des Zählers muss also immer verhindert werden. Eine große Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung besteht allerdings nicht, da ein Nachweis des Zählerrücklaufs in der Regel nur schwer gelingen kann.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)