Hat der Netzbetreiber das Recht, meinen Anschluss vom Netz zu trennen?

Nein, nur wenn Ihnen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass Ihr steckbares Solar-Gerät Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4% zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ausgeschlossen. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder einen Lastgang, dessen Verbrauch höher als die Erzeugung liegt, ausgeschlossen werden.

Hintergund:

Setzt man voraus, dass eine Anmeldepflicht gem. § 19 Abs. 3 NAV besteht, kann möglicherweise die Sanktionsnorm des § 24 NAV, Unterbrechung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber, greifen.

Die Unterbrechung des Anschlusses ist immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der von § 24 NAV genannten Fallgruppen. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme allein reicht nicht aus, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es kommt also wieder auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, sowie mit Wechselrichtern, die die VDE-AR-N 4105/4100 erfüllen, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen.

Daneben ist relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt wird. Wird ein solcher Zähler verwendet, können auch aus diesem Gesichtspunkt keine Konsequenzen zu befürchten sein. Wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Kann durch einen Abgleich von Verbrauch und Erzeugung nachgewiesen werden, dass eine Rückspeisung ins Netz ausgeschlossen ist, kann ein solcher Nachweis auch ausreichen, dem Netzbetreiber zu begegnen.
(Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)